Twitter-Video-Downloader

Wenn Sie nach einer schnellen und einfachen Methode suchen, um Videos von Twitter herunterzuladen, ist ein Twitter Video Downloader wie Iodownloader.com genau die richtige Wahl für Sie. Mit unserem Twitter Video Downloader können Sie ganz einfach Twitter-Videos und sogar GIFs ohne Einschränkungen auf Ihrem Gerät speichern. Alles, was Sie tun müssen, ist uns den Link zum Tweet zu geben, und wir extrahieren das Video/GIF in einen MP4-Link, den Sie sofort herunterladen können. Folgen Sie der detaillierten Anleitung unten, wenn Sie daran interessiert sind, aber bevor Sie unseren Service entdecken, denken Sie bitte daran, dass Ihre Videos direkt aus dem Content Delivery Network von Twitter gespeichert werden und wir nicht Eigentümer der von Ihnen gespeicherten Inhalte sind oder das unbefugte Teilen von Dateien unterstützen.

So laden Sie Twitter-Videos mit Iodownloader.com herunter

Die Verwendung unseres Twitter Video Downloader ist definitiv der schnellste und einfachste Weg, um Ihre Lieblingsvideos und GIFs von Twitter zu speichern. Mit Iodownloader.com müssen Sie sich nicht anmelden, anmelden oder unnötige Apps installieren, alles wird online in weniger als einer Minute erledigt.

Um Videos von Twitter online herunterzuladen, befolgen Sie einfach ein paar einfache Schritte, die wir unten aufgeführt haben:

So laden Sie Videos und GIFs von Twitter online herunter

  1. Öffnen Sie Twitter und gehen Sie zu dem Tweet, der das Video/GIF enthält, das Sie speichern möchten.
  2. Kopieren Sie den Link zum Tweet.
    • Methode 1:
      Klicken Sie auf den Tweet und kopieren Sie den Link in die Adressleiste.
    • Methode 2:
      Klicken Sie auf das Symbol mit den drei Punkten und wählen Sie die Option „Link in Tweet kopieren“.

    Sobald die URL auf dem Bildschirm angezeigt wird, klicken Sie mit der rechten Maustaste darauf und wählen Sie Linkadresse kopieren.

  3. Gehen Sie auf unsere Website und fügen Sie den kopierten Link in unser Eingabefeld ein und klicken Sie dann auf die Schaltfläche Start.